„Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt. Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht. Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, der kann wie bisher auch in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden. Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung.“ Staatsminister Clemens Hoch



Häufig gestellte Fragen zum neuen Bestattungsrecht


Kann die Asche des Verstorbenen auf mehrere Angehörige aufteilt werden?


Die Asche kann nur an eine Person übergeben werden, die die verstorbene Person zuvor in einer Totenfürsorgeverfügung zur Totenfürsorge bestimmt hat. Erinnerungsstücke, die aus der Asche der Verstorbenen gefertigt wurden, wie beispielsweise Schmuckstücke, Schmucksteine, Gemälde oder Keramiken, können von dieser Person jedoch an andere Personen weitergegeben werden, sofern dies in der Totenfürsorgeverfügung festgelegt wurde. Eine Aufteilung der Asche auf mehrere Urnen ohne Weiterverarbeitung für Erinnerungsstücke ist nicht möglich.


In welcher Form muss eine Totenfürsorgeverfügung abgegeben werden?


Der Bestattungswunsch muss zu Lebzeiten in einer Totenfürsorgeverfügung schriftlich festgehalten werden.


Die Erklärung kann formlos abgegeben werden, muss aber zwingend die folgenden Informationen enthalten:


Es muss eindeutig erkennbar sein, wer die Totenfürsorgeverfügung wann verfasst hat.

Deshalb müssen Name, Anschrift und Geburtsdatum angegeben werden.

Die Bestimmung einer Person zur Totenfürsorge erfolgt unter Angabe von Name, Anschrift und Geburtsdatum.

Der Bestattungswunsch, gemäß einer der gesetzlich zugelassenen Bestattungsformen beigesetzt zu werden,

muss detailliert und eindeutig dargestellt werden.

Eine mögliche Entnahme der Asche für Erinnerungsstücke muss festgelegt werden,

ebenso die Empfänger (mit Name, Adresse, Geburtsdatum).

Die eigenhändige Unterschrift der verfügenden Person.


Was geschieht, wenn die für die Totenfürsorge bestimmte Person nicht mehr in der Lage ist, die Urne angemessen aufzubewahren?


Wenn eine würdige Totenfürsorge nicht mehr möglich ist, beispielsweise weil die verfügte Person verstorben ist oder in ein Pflegeheim umzieht, muss die Asche der verstorbenen Person durch die gesetzlich bestimmten Verantwortlichen auf einem Friedhof beigesetzt werden. Eine Weitergabe oder gar „Weitervererbung“ der Urne ist nicht vorgesehen.


Wenn für die aufgefundene Asche keine bestattungsverantwortliche Person mehr ausfindig gemacht werden kann,

ist diese als ordnungsbehördliche Bestattung beizusetzen.


Besteht die Möglichkeit, staatliche Unterstützung für eine alternative Bestattungsform zu erhalten?


Nein, wenn die zur Totenfürsorge bestimmte Person die in der Totenfürsorgeverfügung festgelegte Bestattungsform (z. B. eine Flussbestattung) nicht bezahlen kann, kann diese dafür keine staatliche finanzielle Hilfe erhalten. Sollten auch keine anderen Personen für die gewünschte Bestattungsform aufkommen wollen, kann diese nicht vollzogen werden. In diesem Fall müssen die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG die verstorbene Person gemäß § 11 Abs. 9 BesG auf dem Friedhof beisetzen lassen. Sozialbestattungen oder ordnungsbehördlich angeordnete Bestattungen

müssen als Erd- oder Feuerbestattung auf einem Friedhof erfolgen.


In welchen Flüssen ist eine Bestattung möglich und darf man bei einer Flussbestattung

Blumen oder andere Erinnerungsstücke ins Wasser geben?


In Rheinland-Pfalz ist eine Flussbestattung im Rhein, in der Mosel, der Saar und der Lahn möglich,

sofern sich die Gewässer auf rheinland-pfälzischem Hoheitsgebiet befinden.


Gemäß BestG ist eine Flussbestattung die Beisetzung einer Ascheurne aus sofort wasserlöslicher Zellulose, die ausschließlich vom Schiff aus erfolgt. Sie darf nicht in Ufernähe, von einer Brücke oder von Stegen o. Ä. aus erfolgen. Auch das Verstreuen der Asche vom Schiff aus ist nicht zulässig. Eine Flussbestattung darf nur von Bestatterinnen und Bestattern durchgeführt werden. Das Einbringen von Blumen oder anderen Gegenständen in Gewässer ist durch das BestG nicht ausdrücklich erlaubt und unterliegt gemäß § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Erlaubnispflicht. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind die wasserschutzrechtlich zuständigen oberen Landesbehörden zuständig.



Hier die Pressemitteilung des rheinland-pfälzischen Landtages:


Rheinland-pfälzischer Landtag beschließt neues Bestattungsrecht – Gesundheitsminister Clemens Hoch: „Gesetz vereinbart individuelle Wünsche der Menschen und würdevolles Abschiednehmen“

Rheinland-Pfalz hat ein neues Bestattungsgesetz. Der rheinland-pfälzische Landtag hat in seiner heutigen Sitzung dem Gesetzesentwurf der Landesregierung zugestimmt. „Nach über 42 Jahren haben wir einen neuen Rahmen geschaffen, der individuelle Vorstellungen und Wünsche der Menschen im Land mit einem würdevollen Abschiednehmen in Einklang bringt. Viele Menschen wollen sich mit dem Gedanken auseinandersetzen, was mit ihnen nach ihrem Ableben geschieht“, sagt Gesundheitsminister Clemens Hoch im Plenum. Entscheidend sei, dass noch zu Lebzeiten schriftlich festgehalten werde, welche Bestattungsform nach dem Tod gewählt werden soll. Eine mit der Totenfürsorge betraute Person setze diesen Wunsch dann um. „Wer keine neue Bestattungsform für sich wählt oder dieses nicht im Vorfeld schriftlich erklärt, der kann wie bisher auch in einem Sarg oder einer Urne auf dem Friedhof beigesetzt werden“, so der Minister. „Wir erhalten so unsere Tradition und Friedhofskultur und ermöglichen neue Räume für eine individuelle Form der Bestattung.“ Das Gesetz kann noch im Oktober in Kraft treten. Eine Durchführungsverordnung wird aktuell erarbeitet. Es soll in rund fünf Jahren evaluiert werden.

Fortan ist es möglich, die Asche mit nach Hause zu nehmen, einen Teil seiner Asche zu einem würdevollen Erinnerungsstück verarbeiten zu lassen (beispielsweise als Schmuckstein oder in einer Keramik), die Asche außerhalb vom Friedhof verstreuen zu lassen und seine Asche in den vier großen Flüssen Rhein, Mosel, Lahn und Saar bestatten zu lassen. Mit der Möglichkeit sich für eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen zu entscheiden, wird die allgemeine Sargpflicht bei Erdbestattungen aufgehoben.

Dem Minister war mit der Gesetzesnovelle besonders wichtig, Eltern, deren Kinder tot zur Welt kommen auf dem schweren Weg des Abschiednehmens zu begleiten. Bisher wurden Kinder, die vor der 24. Schwangerschaftswoche oder mit weniger als 500 Gramm geboren werden, noch als Fehlgeburten betrachtet. Mit der Reform werden diese Kinder zukünftig als „Sternenkinder“ bezeichnet werden. „Damit erhalten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder auch würdevoll zu beerdigen, und sie bekommen die Unterstützung, die sie in ihrem Trauerprozess brauchen. Wir schaffen einen rechtlichen Rahmen, der es den Eltern erlaubt, ihr Kind im Falle des gleichzeitigen oder zeitnahen Versterbens eines Elternteils, wie anlässlich eines Unfalls oder medizinischen Notfalls, gemeinsam mit dem verstorbenen Elternteil in einem Grab beerdigen zu lassen. Wir wollen dazu beitragen, den Eltern einen Raum für Trauer und Erinnerung zu geben“, sagt Hoch. 

Neben den individuellen Bestattungsformen, der Finanzierung von dauerhaften Ehrengräbern von im Auslandseinsatz verstorbenen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und der Bestattung von „Sternenkindern“ gibt es weitere zentrale Änderungen im Leichenschauwesen: Gerade die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden hinterfragten immer die Qualität der Leichenschau, weshalb es notwendig ist, die verschiedenen Leichenuntersuchungsarten (Leichenschau, Obduktion, anatomische Sektion), deren Durchführung, die Todesbescheinigung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Gesetz genauer zu regeln. Im Zuge dessen wird die Einführung einer Obduktionspflicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr eingeführt, wenn die Todesursache nicht zweifelsfrei geklärt ist. Das Interesse wiegt an der Aufklärung von Tötungsdelikten bei Säuglingen und Kleinkindern höher, da Fremdverschulden, wie etwa bei einem Schütteltrauma, nur durch eine Obduktion festgestellt werden kann. Um jedoch eine unnötige Obduktion zu vermeiden, führen wir als vorgeschaltete Kontrollfunktion die zweite Leichenschau ein.